Vorsicht, Glätte: Ordnungsamt erinnert an die Pflicht zum Winterdienst

Für die nächsten Tage sind wieder Schnee und Minusgrade angekündigt. Daher ruft das Ordnungsamt alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken dazu auf, ihre Pflicht zum Winterdienst zuverlässig zu erfüllen und die Gehwege sicher zu halten.

Eigentümerinnen und Eigentümer sind dafür verantwortlich, zwischen 7 und 20 Uhr Schnee und Glätte auf  angrenzenden Gehwegen an öffentlichen Straßen zu räumen und zu streuen. Sie können diese Aufgabe auch auf ihre Mieterinnen und Mieter übertragen. Geräumt werden muss eine Mindestbreite von 1,50 Metern. Entstehen Schnee und Glätte nach 20 Uhr, sind diese werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr am Folgetag zu beseitigen.

Dabei ist es grundsätzlich verboten, auftauende Stoffe wie Streusalz zu nutzen. Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt.

Was gilt bei Haltestellen, Ampeln und Übergängen?

Besondere Sorgfalt gilt an Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs und von Schulbussen. Dort müssen Gehwege so geräumt und gestreut werden, dass die Fahrgäste gefahrlos ein- und aussteigen können. Gleiches gilt für Fußgängerüberwege, Fußgängerampeln und Querungshilfen. Auch hier müssen die Gehwege bis zum Fahrbahnrand schnee- und eisfrei sein.

Was ist beim Räumen zu beachten?

Der geräumte Schnee sollte auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges gelagert werden, notfalls auch am Fahrbahnrand. Dabei dürfen weder zu Fuß Gehende noch der Fahrzeugverkehr unnötig behindert oder gefährdet werden. Grünflächen und Baumscheiben dürfen nicht mit Salz oder auftauenden Stoffen bestreut werden; salzhaltiger Schnee darf dort nicht abgelagert werden. Straßenabläufe, Entwässerungseinläufe und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht auf öffentliche Straßen geschaufelt werden.

Grundlage für diese Verpflichtung ist die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Dortmund. Danach sind die Räum- und Streupflichten für Gehwege an öffentlichen Straßen auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke übertragen – jeweils auf der Straßenseite, an der der Gehweg verläuft. Das Ordnungsamt appelliert an alle Verantwortlichen, diese Pflicht ernst zu nehmen und durch umsichtiges Handeln Unfälle zu vermeiden.

Für Rückfragen oder Hinweise stehen die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes unter 0231 50-22737 und 0231 50-16517 zur Verfügung.