Neuausrichtung der Vergabepraxis
Der Wegfall der landesspezifischen Vorschriften für Vergabeverfahren, die unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen, bedeutet konkret: Städte sind nicht mehr an die Unterschwellenvergabeverordnung sowie an die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen gebunden. Außerdem werden durch die gesetzliche Neuregelung alle eventuell kommunal bestehenden Regelungen über Kommunalvergaben aufgehoben.
Mehr Flexibilität, klare Grundsätze
Mit der Reform können Kommunen künftig bei jedem Beschaffungsvorgang individuell entscheiden, welche Verfahrensart am besten geeignet ist – von der öffentlichen Ausschreibung bis hin zur Verhandlungsvergabe. Dadurch werden Abläufe flexibler und können an die jeweiligen Anforderungen des konkreten Vorhabens angepasst werden. Vorgaben wie Wirtschaftlichkeit, Gleichbehandlung und Transparenz bleiben dabei weiterhin verbindliche Leitlinien.
Vereinfachungen stärken den Wettbewerb
Die neuen Regelungen sollen zu spürbaren Erleichterungen führen. So können Ausschreibungen künftig schneller durchgeführt werden, da formale Vorgaben entfallen. Zudem wird es einfacher, sachgerechte Anforderungen an Produkte oder Leistungen zu formulieren – etwa, wenn bestimmte technische Eigenschaften oder kurze Reaktionszeiten notwendig sind. Dabei bleibt es aber weiterhin wichtig, Entscheidungen nachvollziehbar zu begründen und transparent zu gestalten.
Profitieren soll auch die regionale Wirtschaft: Mittelständische Unternehmen, Handwerksbetriebe und Start-ups können künftig unkomplizierter berücksichtigt werden, da Verfahren flexibler gestaltet und Zugangsbarrieren reduziert werden.
Wichtige Schutzmechanismen bleiben bestehen
Unverändert in Kraft bleiben zentrale gesetzliche Vorgaben, die bei allen Beschaffungen einzuhalten sind – etwa das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW, das die Zahlung von Mindestlohn und tarifgerechten Arbeitsbedingungen sicherstellt. Auch Regelungen zur Korruptionsprävention, zum Wettbewerbsregister oder zu sicherheitsempfindlichen Leistungen gelten weiterhin.
Blick nach vorn
Die neuen Vorgaben gelten ab dem 1. Januar 2026 zunächst ohne zeitliche Befristung. Nach einer ersten Anwendungsphase wird die Stadt evaluieren, ob weitere Anpassungen sinnvoll sind oder ob zusätzliche Regelungen – etwa durch eine kommunale Satzung – erforderlich werden könnten.