Mindestentgelte für Mietwagen: Stadt Dortmund legt überarbeitete Regelung vor

Faire Wettbewerbsbedingungen sind das Ziel – auch Taxitarif soll angepasst werden

Die Stadt Dortmund möchte die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb zwischen Taxis und Mietwagenunternehmen schaffen. Daher soll es künftig auch für Mietwagen verbindliche Mindestentgelte geben. Nach einem großen Runden Tisch, bei dem unter anderem Marktteilnehmer, Politik und Verwaltung intensiv Argumente ausgetauscht haben, und einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bringt die Verwaltung nun eine aktualisierte Vorlage in den Gremienlauf.

Eine regionale Beschränkung regelt nun deutlich, wann die Mindestentgelte zur Anwendung kommen. So sollen Rechtsunsicherheiten vermieden werden. Denn: Am 1. April 2026 hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen vorerst die Allgemeinverfügung der Stadt Essen zum selben Thema gekippt. Das Gericht hat im Essener Verfahren die Regelung für Mietwagenfahrten als zu unbestimmt beanstandet. Die Stadt Dortmund hat darauf reagiert: Nach der neuen Formulierung in der Vorlage greifen Mindestentgelte nur bei Fahrten, die vollständig innerhalb des Dortmunder Stadtgebiets stattfinden – also wenn Start, Ziel und der gesamte Fahrtweg in Dortmund liegen. Die Änderung im Text lautet:

Das Mindestbeförderungsentgelt gilt für alle Fahrten mit Mietwagen gemäß § 49 Absatz 4 PBefG im Dortmunder Stadtgebiet, deren Startpunkt, Zielpunkt und der gesamte Fahrtweg des Fahrauftrags sich innerhalb des Stadtgebiet Dortmunds befinden.

Die Stadt möchte zudem verhindern, dass Mietwagenfahrer*innen das Stadtgebiet für nicht erforderliche Umwege verlassen und so die Mindestbeförderungsentgelte umgehen. Daher wurde die Allgemeinverfügung um diesen Passus ergänzt:

Die Regelungen zur Berechnung der Mindestbeförderungsentgelte finden auch dann Anwendung, wenn das Stadtgebiet ohne verkehrlichen Grund (Stau, Sperrung, Umleitung usw.) verlassen wurde, obwohl eine Fahrt durch das Stadtgebiet kürzer wäre.

Die Verwaltung hat ebenso die Vorgaben zur Fahrauftragsvergabe konkretisiert. Bestimmte Fahrten bleiben von den Mindestentgelten ausgenommen. Dazu zählen Krankenfahrten mit Vereinbarung über die Krankenkasse sowie Fahrten, die mindestens eine Stunde vor Fahrtbeginn beim Mietwagenunternehmen bestellt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Regelung gezielt den taxiähnlichen Verkehr betrifft:

Die Mindestbeförderungsentgelte gelten nicht für Fahrten mit Mietwagen, die für Krankenfahrten genutzt werden und für die eine entsprechende Entgeltvereinbarung mit einer Krankenkasse vorliegt. Das Mindestbeförderungsentgelt gilt ferner nicht, wenn der Beförderungsauftrag nachweislich mindestens eine Stunde vor Fahrtantritt bei dem auftragsausführenden Mietwagenunternehmen eingegangen ist.

Runder Tisch tauscht Argumente aus

Die Stadt Dortmund hatte außerdem zu einem Runden Tisch eingeladen. Mit dabei waren Vertreter*innen der Taxibranche, der privaten Anbieter, von IHK und Verbänden, der politischen Fraktionen im Rat der Stadt Dortmund, der Bezirksregierung Arnsberg sowie der Verwaltung. Bei dem Treffen im April haben sie ihre Argumente ausgetauscht und Folgendes festgelegt:

  • Kein Preisabschlag: Ein Tarifkorridor nach unten wird weiterhin abgelehnt.
  • Transparente Berechnung: Der Festpreis basiert auf Grundpreis, Kilometerpreis und Zuschlägen.
  • Weil die Wartezeit entfällt, sind Fahrten zum Festpreis möglich, die unterhalb des regulären Grundtarifs liegen.

Das Protokoll des Runden Tisches wird dem Rat zur Verfügung gestellt.

Stimmen die politischen Gremien der veränderten Vorlage zu, wird die Allgemeinverfügung zum 1. September wirksam.

Hintergrund: Darum führt Dortmund Mindestentgelte für Mietwagen ein

Seit einigen Jahren hat das klassische Taxi Konkurrenz durch Mietwagen, die über die Apps von Vermittlungsplattformen wie Uber oder Bolt gebucht werden können. Im Gegensatz zu Taxiunternehmen unterliegen Mietwagenunternehmen nicht der Tarifpflicht. Sie gestalten ihre Preise frei und dynamisch. Taxiunternehmen dagegen sind verpflichtet, sich an den geltenden Taxitarif zu halten. Das schafft Ungleichheit im Wettbewerb. Die Verwaltung hat ein auf Mobilitäts- und Verkehrsplanung sowie Nahverkehr spezialisiertes Gutachterunternehmen beauftragt – denn der rechtliche Sachverhalt ist komplex. Die Experten sollten zum Beispiel prüfen, welche Auswirkungen eine Entscheidung für oder gegen ein Mindestentgelt auf das öffentliche Verkehrsinteresse hat. Das Ergebnis des Gutachtens ist eindeutig: Es spricht sich für ein Mindestbeförderungsentgelt aus. Gleichzeitig soll auch der Taxitarif angepasst werden.

So unterscheidet sich das klassische Taxi von Uber, Bolt und Co.

Taxifahrten sind in Deutschland durch das Personenbeförderungsgesetz und die Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Die Kernpunkte:

  • Taxis haben eine Beförderungspflicht.
  • Die Preise für Taxifahrten werden durch die Kommunen festgelegt.
  • Taxis können sich an Taxihalteplätzen bereithalten, per Telefon oder App bestellt werden.
  • Die Abrechnung der Fahrten erfolgt über einen Taxameter.
  • Die Bezahlung der Fahrten erfolgt bar oder bargeldlos.

Fahrten mit Mietwagen über digitale Vermittlungsplattformen sind keine Taxifahrten. Für sie gilt:

  • Die Plattformen besitzen keine Konzession, sondern vermitteln lediglich die Fahraufträge mit konzessionierten Mietwagenunternehmen.
  • Es gibt keine Beförderungspflicht.
  • Die Fahrzeuge unterliegen nicht der Tarifpflicht wie die Taxis. Die Preise können frei gestaltet werden – zum Beispiel dynamisch über die App.
  • Fahrgäste dürfen nicht spontan aufgenommen werden, Buchungen erfolgen ausschließlich digital – ebenso die Abrechnungen.
  • Die Fahrzeuge müssen nach dem erledigten Fahrauftrag unverzüglich an die Betriebsstätte zurückkehren, was in der Praxis aber nicht immer so geschieht.

Diese Gegenüberstellung macht deutlich: Aktuell gibt es eine Ungleichbehandlung. Auch der für Taxis ermäßigte Steuersatz kann dies nicht ausgleichen. Die Folge: Laut der Analyse für die Stadt Dortmund gab es von 2014 bis heute einen Anbieter-Rückgang um ca. 23 Prozent. Im selben Zeitraum – und insbesondere seit dem Markteintritt von Uber im Jahr 2023 – ist die Zahl der Dortmunder Mietwagenunternehmen um rund 72 Prozent angestiegen.

Taxitarif wird angepasst

In Dortmund soll ein angepasster Taxitarif eingeführt werden, der als Grundlage für die neugeschaffenen Mindestentgelte dienen soll. Er beinhaltet auch eine Erhöhung, denn die Analyse durch die Gutachter hat ergeben, dass die seit 2022 geltenden Tarife nicht mehr zeitgemäß sind. Hintergrund sind die starken Kostensteigerungen (Personal, Unterhaltung, Versicherung, Anschaffungskosten) in den vergangenen Jahren.

Der Vorschlag für die neuen Tag- und Nachttarife:

Tagtarif

  • Grundpreiserhöhung von 4,50 auf 5,00 Euro
  • 1. Kilometer: Erhöhung von 2,50 auf 2,80 Euro
  • Jeder weitere Kilometer: Erhöhung von 1,95 auf 2,20 Euro

Nachttarif

  • Grundpreis von 5,00 Euro bleibt wie bisher
  • 1. Kilometer: Erhöhung von 2,65 auf 2,80 Euro
  • Jeder weitere Kilometer: Erhöhung von 2,10 auf 2,20 Euro

Zusätzlich wird das Wartezeit-Entgelt angepasst auf einheitlich 36 Euro – bisher galt ein Tagtarif von 33 Euro und ein Nachttarif von 38 Euro.

Für die Unternehmen und ihre Kunden soll es zusätzlich die Möglichkeit geben, einen Festpreis zu vereinbaren – allerdings nur bei Fahrten auf Bestellung und innerhalb des Tarif-Korridors. Der Festpreis kann dabei bis zu 20 Prozent über dem gültigen Taxitarif liegen. Diese Spanne zwischen dem Grundtarif (Grundpreis und Kilometerpreis) und dem maximalen Aufschlag von 20 Prozent wird als Tarifkorridor bezeichnet. Festpreise müssen eindeutig definiert und schriftlich dokumentiert vor Antritt der Fahrt mit den Kund*innen vereinbart werden. Der gültige Taxitarif darf nicht unterschritten werden.

Keine Preisobergrenze für Mietwagenunternehmen

Das Mindestentgelt für Mietwagen berechnet sich ähnlich wie die Festpreise für die Fahrt mit einem Taxi. Hierzu werden der Grundpreis und der Kilometerpreis zur Festsetzung verwendet. Im Gegensatz zum Tarifkorridor für Taxis, gibt es für die Mietwagenunternehmen keine Preisobergrenze.

Die Stadt geht davon aus, dass von Mindestentgelten auch die Mietwagenunternehmen profitieren werden. Aktuell können sie die Preisgestaltung durch die Vermittlungsplattformen nicht beeinflussen. Die Veränderung soll ihnen einen wirtschaftlich auskömmlichen Betrieb im Einklang mit den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften ermöglichen.