Das Ordnungsamt informiert

Dortmunder Rathaus (Foto: Archiv MIT)

Anleinpflicht für Hunde in Wäldern – 

Das Ordnungsamt der Stadt Dortmund erinnert an die geltenden Regeln zum Thema „Anleinpflicht für Hunde in Wäldern“:
Mit dem 2020 in Kraft getretenen Landschaftsplan Dortmund wurden die bis dato unterschiedlichen Regelungen in Bezug auf die Leinenpflichten für Hunde in Naturschutzgebieten vereinheitlicht.
Seither gilt in allen Wäldern innerhalb von Naturschutzgebieten grundsätzlich:

Die meisten Hunde dürfen im Einflussbereich der HundehalterInnen auf den Wegen unangeleint geführt werden. Es gibt allerdings Ausnahmen, die sich unmittelbar aus dem Landeshundegesetz NRW ergeben: Sog. „gefährliche Hunde“ und „Hunde bestimmter Rassen“ müssen – sofern das Ordnungsamt im Einzelfall nach erfolgreicher Ablegung eines Verhaltensprüfung keine Befreiung erteilt hat – auch auf Waldwegen innerhalb von Naturschutzgebieten angeleint geführt werden. Beide im Landeshundegesetz NRW genannten Kategorien knüpfen an die Rassezugehörigkeit von Hunden an. Hierbei handelt es sich um folgende Rassen:

  • Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden (= sog. „gefährliche Hunde“)
  • Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu (= sog. „Hunde bestimmter Rassen“)

Ohne eine individuelle Ausnahmegenehmigung des Ordnungsamtes dürfen diese Hunderassen zudem in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern nur an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine sowie mit einem Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung geführt werden. Dasselbe gilt außerdem für Hunde gleich welcher Rasse, deren Gefährlichkeit im Einzelfall aufgrund konkreter Vorfälle (zum Beispiel Beißvorfälle) durch das Ordnungsamt festgestellt wurde; hier sind Befreiungen/Ausnahmegenehmigungen nicht möglich.

Für alle HalterInnen von Hunden gelten darüber hinaus – auch in Wäldern – die allgemeinen Aufsichtspflichten nach dem Landeshundegesetz NRW, wonach Hunde grundsätzlich so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Die Dortmunder Wälder gehören oft aufgrund ihrer Stadtnähe und ihrer Besonderheiten zu den Bereichen, die von vielen Menschen genutzt werden und die entsprechend ihren unterschiedlichen Interessen dort Erholung suchen. Hier sind im Sinne eines friedvollen Miteinanders und der gegenseitigen Rücksichtnahme alle Erholungssuchenden gefordert. Neben den Anlein-, Maulkorb- und Aufsichtspflichten regelt das Landeshundegesetz NRW auch Anzeige-/Anmeldepflichten für die Haltung von großen Hunden (mind. 40 cm Widerristhöhe und/oder mind. 20 kg Gewicht), Hunden bestimmter Rassen und gefährlichen Hunden gegenüber dem Ordnungsamt. Die Anmeldung eines Hundes zur Hundesteuer ersetzt nicht die Pflicht zur Anzeige der Haltung gegenüber dem Ordnungsamt.  

Nähere Informationen zu den Vorschriften des Landschaftsplan können auf der Internetseite des Umweltamtes der Stadt Dortmund unter www.dortmund.de/umweltamt sowie zu den allgemeinen Vorschriften zum Halten und Führen von Hunden auf der Internetseite des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund unter www.dortmund.de/ordnungsamt abgerufen werden.
Quelle: Pressestelle der Stadt Dortmund

Kommentare sind geschlossen.