Landgericht Hamburg bestätigt Irreführung durch Lebensmittelkonzern Upfield
Das Landgericht Hamburg hat festgestellt, dass das Unternehmen Upfield Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Umstellung seines Streichfettes Sanella in die Irre geführt hat. Der Lebensmittelkonzern hatte vor rund 18 Monaten die Füllmenge des Produkts von 500 auf 400 Gramm pro Becher reduziert, während die Verpackung unverändert blieb. Die Verbraucherzentrale Hamburg, die gegen Upfield geklagt hatte, sieht sich durch das Urteil des Landgerichts bestätigt und fordert darüber hinaus den Gesetzgeber zum Handeln auf (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2024, Az. 406 HKO 121/22, nicht rechtskräftig).
Deutlicher Hinweis auf reduzierte Füllmenge fehlt
„Wenn im identischen Becher ohne einen zusätzlichen Hinweis plötzlich 100 Gramm weniger Streichfett drin sind, ist das für uns ein klarer Fall von Irreführung. Wir freuen uns, dass das Gericht mit seinem wegweisenden Urteil unserer Auffassung gefolgt ist“, so Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg. Demnach dürfen Hersteller nicht mehr einfach weniger Inhalt in gleich großen Verpackungen verkaufen, ohne auf die geringere Füllmenge hinzuweisen. Upfield hatte ab Sommer 2022 nur noch 400 Gramm Sanella in den ursprünglichen Becher gefüllt, der zuvor jahrelang 500 Gramm enthielt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung in dem Verfahren wie folgt: „(…) der Vertrieb der 400-Gramm-Packung ohne deutlich sichtbaren aufklärenden Hinweis über die geänderte Füllmenge ist jedenfalls für einen Zeitraum von 3 Monaten irreführend (…) Die (…) angegebene Füllmenge wird dem (…) Durchschnittsverbraucher vielfach entgehen. Er wird (…) auf Grund des übereinstimmenden Erscheinungsbildes der Verpackungen davon ausgehen, ein auch hinsichtlich der Füllmenge unverändertes Produkt zu erwerben.“
Politik muss nachbessern und konkrete Vorgaben machen
„Die Politik muss Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Täuschungen wie bei Sanella schützen“, sagt Valet. Denn was eine Mogelpackung im rechtlichen Sinne sei, lasse sich aufgrund lückenhafter gesetzlicher Regelungen oft nur schwer feststellen. Konkret fordert Verbraucherschützer Valet, dass Hersteller die alte und die neue Füllmenge sowie die prozentuale Reduzierung für bis zu zwölf Monate auf der Produktverpackung angeben müssen. Außerdem sollte die Packung mit dem Inhalt schrumpfen, um den Unterschied für Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich zu machen.
Durch die Shrinkflation bei Sanella mussten Kundinnen und Kunden bei gleichem Verkaufspreis im Handel unterm Strich 25 Prozent mehr für das Streichfett bezahlen. Auch bei seinen Marken Rama, Lätta und Becel hatte Upfield im Jahr 2022 die Füllmengen reduziert. Die Verbraucherzentrale Hamburg erreichten damals hunderte Beschwerden zu den betroffenen Produkten. Dabei ging es vielen Menschen auch um die Auswirkungen auf die Umwelt. Für 1.000 Tonnen Streichfett werden wegen der geringeren Füllmenge jetzt eine halbe Million Plastikbecher mehr benötigt.
Mogelpackungsliste mit betroffenen Produkten
Um versteckte Preiserhöhungen transparent zu machen, führt die Verbraucherzentrale Hamburg eine bundesweit einzigartige Mogelpackungsliste. Die Liste deckt die Tricks und Maschen der Anbieter auf. Verbraucherinnen und Verbraucher können nach betroffenen Produkten recherchieren und den Verbraucherschützern aktuelle Fälle melden: www.vzhh.de/mogelpackungsliste.
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg