Das ist an Karfreitag verboten

Karfreitag, 29. März, ist ein stiller Feiertag, an dem bestimmte Verbote gelten

Auch die Wochenmärkte werden auf Gründonnerstag, 28. März, vorgezogen.
Ein Überblick.

Von Karfreitag, 0 Uhr, bis Samstag, 6 Uhr, sind verboten:

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen (Großmärkte bis zum nächsten Tag bis 3 Uhr)
  • sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen- und leistungsschauen, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit es dort tänzerische oder artistische Darbietungen gibt
  • der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten,
  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb
  • alle anderen öffentlichen und nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen (in und außerhalb von Wohnungen)
  • die Vorführung von Filmen, die nicht von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind
  • Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes zwischen 6 und 11 Uhr
  • öffentlicher Tanz (bereits ab Gründonnerstag, 18 Uhr)

In Zweifelsfällen beantwortet das Dortmunder Ordnungsamt Rückfragen unter Tel. 0231 50-25569.

Die Wochenmärkte in Eving, Huckarde, Dorstfeld sowie der Hörder Stiftsmarkt, der Nordmarkt und der Hansa Markt werden auf Gründonnerstag vorverlegt und finden neben den regulären Wochenmärkten in Aplerbeck, Brackel und Scharnhorst statt.

Quelle: Pressestelle der Stadt Dortmund

 

Kommentare sind geschlossen.