Lidl darf Müsli nicht mehr als Luftpackung verkaufen
“Die Verbraucherzentrale Hamburg (VzHH)ist erfolgreich gegen die Lidl Vertriebs-GmbH & Co. KG vorgegangen”. Das teilt die VzHH mit.
Gegenstand des Verfahrens war eine nur gut zur Hälfte befüllte Müsli-Dose der Marke Crownfield. Nach Auffassung der Verbraucherschützer täuschte die Produktpackung eine größere Füllmenge vor, was laut Eichgesetz verboten ist. Nachdem die Verbraucherzentrale den Discounter zunächst abgemahnt und anschließend verklagt hatte, gab das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Dose des »Crownfield Bircher Müsli« darf demnach nicht mehr mit so wenig Inhalt verkauft werden.“Lidl muss die Luft aus seinem Müsli lassen”, freut sich die VzHH. 400 Gramm Müsli verteilen sich bei diesem Produkt auf etwas mehr als die Hälfte der Dose. Der Rest der Packung bleibt leer. “Das ist nicht nur ärgerlich für Verbraucher und Verbraucherinnen, sondern auch für die Umwelt. Ohne Not werden mit solchen Luftpackungen wertvolle Ressourcen verschwendet.”
400-Gramm-Packung noch bis Ende November im Verkauf
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat Lidl eine großzügige Aufbrauchfrist bis Ende November gewährt. Bis dahin dürfen die überdimensionierten Packungen mit dem an sich einwandfreien Lebensmittel weiter verkauft werden.
Luftpackungen melden
Große Packung, wenig Inhalt und meist viel mehr Luft als erlaubt – Luftpackungen sind ein Dauerärgernis für Verbraucherinnen und Verbraucher. Wer sich beim Einkauf hinters Licht geführt fühlt, kann die Verbraucherzentrale Hamburg darüber informieren und den Fall schildern: www.vzhh.de/luftpackung-melden. “Wir gehen, wenn möglich, gegen die Tricksereien vor oder informieren die zuständigen Eichämter”, berichtet Valet.
Weitere Informationen zu dieser Luftpackung von Lidl sind zu finden auf der Website der Verbraucherzentrale: www.vzhh.de/luftpackung-lidl.