Recht auf Reparatur kommt – Geräte müssen länger repariert werden
Verbraucherzentrale Hamburg begrüßt neues Gesetz, sieht aber Schwachstellen
Ab dem 31. Juli 2026 gilt in Deutschland das neue Recht auf Reparatur. Hersteller müssen dann bestimmte Elektrogeräte über einen längeren Zeitraum reparieren und Ersatzteile bereitstellen. Ziel der neuen Regelung ist es, Produkte länger nutzbar zu machen, Ressourcen zu schonen und unnötigen Elektroschrott zu vermeiden. Die Verbraucherzentrale Hamburg begrüßt das neue Gesetz, sieht aber auch Schwachstellen.Recht auf Reparatur gilt nur für ausgewählte Geräte
Das Recht auf Reparatur gilt zunächst nur für bestimmte Produktgruppen. Dazu gehören unter anderem Smartphones, Tablets, Waschmaschinen, Kühlschränke, Geschirrspüler sowie Fernseher und Monitore. Je nach Produkt müssen Hersteller Reparaturen ermöglichen und Ersatzteile sieben oder sogar zehn Jahre lang bereitstellen. Viele Alltagsgeräte sind jedoch weiterhin nicht erfasst. „Damit das neue Recht sein Ziel erreicht, muss es schnell auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden“, sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Ob sich Reparaturen lohnen, bleibt abzuwarten
Anders als viele Verbraucherinnen und Verbraucher vermuten, begründet das Recht auf Reparatur keinen Anspruch auf eine kostenlose Reparatur. Hersteller dürfen ein angemessenes Entgelt verlangen und müssen typische Reparaturkosten auf ihren Internetseiten veröffentlichen. „Ob das neue Recht in der Praxis zu mehr Reparaturen führt, entscheidet sich am Preis“, sagt Rehberg. „Sind Reparaturen trotz der neuen Regelung zu teuer, bleibt der Neukauf für viele Verbraucherinnen und Verbraucher wirtschaftlich attraktiver.“
Recht auf Reparatur nicht mit Gewährleistung verwechseln
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten das neue Recht auf Reparatur nicht mit der gesetzlichen Gewährleistung verwechseln. Ist ein Gerät bereits bei der Übergabe mangelhaft und tritt der Defekt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auf, sollten sich Käuferinnen und Käufer zunächst an den Verkäufer wenden. Dieser muss die Ware grundsätzlich kostenlos reparieren oder ersetzen.
„Das neue Recht auf Reparatur ist vor allem für Geräte interessant, deren Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist oder die durch eigenes Verschulden beschädigt wurden“, erklärt Rehberg. „Wer sich noch innerhalb der Gewährleistung befindet, sollte sich immer zuerst an den Verkäufer wenden. Das spart in der Regel Geld.“
Verlängerung der Gewährleistungsfrist hilft nur eingeschränkt
Für Käufe ab dem 31. Juli 2026 gilt außerdem: Entscheiden sich Verbraucherinnen und Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur statt für eine Ersatzlieferung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um ein Jahr – von zwei auf insgesamt drei Jahre.
Die Verbraucherzentrale Hamburg sieht auch hier Verbesserungsbedarf. „An der Beweislastumkehr ändert sich leider nichts“, kritisiert Rehberg. „Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nach Ablauf des ersten Jahres weiterhin nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Geräts vorlag. Aus unserer Beratung wissen wir, dass die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ab dem zweiten Jahr oft mit so hohen Hürden verbunden ist, dass viele Betroffene ihre Rechte nicht weiterverfolgen.“
Ob die verlängerte Gewährleistungsfrist in der Praxis tatsächlich zu einer Stärkung der Verbraucherrechte führt, bleibt daher abzuwarten. „Ohne eine entsprechende Verlängerung der Beweislastumkehr dürfte der praktische Nutzen der Neuregelung für viele Verbraucherinnen und Verbraucher begrenzt bleiben“, so Rehberg.
Weitere Informationen zum Recht auf Reparatur sind zu finden unter: www.vzhh.de/recht-auf-reparatur
Diese Veröffentlichung wurde im bundesweiten Projekt „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“ erstellt, gefördert durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.