Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes

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Internetkonten sind vererbbar

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Facebook-Profile, E-Mail oder Chat-Konten Verstorbener genauso zu behandeln sind wie deren Tagebücher oder Briefe.

Das Gericht gab in einem Rechtsstreit einer Mutter Recht, die nach dem Unfalltod ihrer Tochter gekämpft hatte, Zugang zu dem Facebook Konto der Verstorbenen zu bekommen. Die Richter entschieden jetzt, dass der Vertrag für ein Konto in einem Onlinenetzwerk auf die Erben übergeht und damit auch der Zugang darauf verbunden ist.
Obwohl die Mutter als Erbin die erforderlichen Zugangsdaten hatte, konnte sie nicht auf die Inhalte des Facebook Kontos Ihrer Tochter zugreifen. Dieses befand sich in einem sogenannten „Gedenkzustand“ wodurch persönlichen Nachrichten nicht gelesen werden konnten. In seinem Urteil führt das Gericht aus, dass aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür bestehe, digitale Inhalte anders zu behandeln als analoge Dokumente wie Tagebücher oder Briefe, die ohne weiteres vererbt würden.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat zentrale Bedeutung für den künftigen Umgang mit dem digitalen Erbe eines jeden. Damit gibt es jetzt zum ersten Mal Rechtssicherheit für die Erben in der digitalen Welt. Das hat weit reichende Folgen – positive wie negative.
Wichtig beim digitalen Erbe ist es, alle Internetkonten und Zugänge zu erfassen und für die Angehörigen zu hinterlegen. Eine entsprechende Liste mit allen Konten, Benutzernamen und Passwörtern sollte an einem sicheren Ort, möglicherweise zusammen mit einer letztwilligen Verfügung, aufgehoben werden. Es empfiehlt sich, diese regelmäßig zu aktualisieren.
Da im Todesfall der Erbe jetzt Einsicht in sämtliche Benutzerkonten hat, empfiehlt es sich , sich regelmäßig – noch zu Lebzeiten – zu überlegen, inwieweit Digitale Inhalte immer mal wieder gelöscht werden. Auch herkömmliche Aufzeichnungen in Papierform werden nicht ewig aufbewahrt.

Neben der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist aber auch eine eindeutige gesetzliche Regelung erforderlich. Die meisten Daten liegen auf Servern im Internet . Damit hat es der Anbieter letztlich in der Hand, welche Daten er an die Erben herausgibt und welche nicht. Hier ist eine eindeutige gesetzliche Regelung wünschenswert.

Thomas Syben
Fachanwalt für Verkehrs- und Arbeitsrecht
Kanzlei Am Amtshaus

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