Formen der Testamenterrichtung

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Gute Gründe für ein notarielles Testament

Das Gesetz ermöglicht mehrere gleichwertige Formen der Testamentserrichtung. Das Testament kann von einem Notar beurkundet, es kann aber auch eigenhändig errichtet werden. Das eigenhändige Testament reicht in vielen Fällen aus. Insbesondere dann, wenn es bei der Erbfolge keine Besonderheiten gibt, der Nachlass überschaubar ist und keine Immobilien vorhanden sind.

Dann sollte aber immer eine Vorsorgevollmacht errichtet werden, die über den Tod hinaus gilt. Wenn Immobilien in den Nachlass fallen, sollte es eine notarielle Vollmacht sein. Denn nur mit dieser notariellen Vollmacht kann nach dem Ableben des Eigentümers über dessen Immobilien verfügt werden.

In vielen Fällen ist die Errichtung eines notariellen Testamentes aber eindeutig die bessere Wahl. Das notarielle Testament hat den Vorteil, dass es nach dem Erbfall gleichzeitig den Erbschein ersetzt. Den Erben bleibt so die Durchführung des sehr formalen Erbscheinverfahrens erspart. Das notarielle Testament kann bei Banken oder den Grundbuchämtern wie ein Erbschein vorgelegt werden. Das Grundbuchamt berichtigt dann mit einem formlosen Antrag kostenlos das Grundbuch und trägt den Erben als neue Eigentümer ein. Hier müsste bei einem handschriftlichen Testament zwingend ein Erbschein beantragt werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament werden so beide Erbfälle geregelt. Dasselbe Testament wird nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten nochmals eröffnet und gilt wiederum als Erbschein. Bei dem eigenhändigen Testament müsste in dieser Situation nochmals ein Erbschein beantragt werden. Die Kosten für die einmalige Errichtung eines gemeinschaftlichen notariellen Testamentes sind so deutlich geringer als die Durchführung zweier Erbscheinverfahren.

Auch bei eigenhändigen Testamenten besteht die Möglichkeit der Hinterlegung bei dem zuständigen Nachlassgericht. Davon wird in der Praxis aber nur selten Gebrauch gemacht. Das führt dazu, dass Testamente überhaupt nicht oder erst längerer Zeit später bekannt werden. Das notarielle Testament wird mehrfach registriert und durch das Nachlassgericht den gesetzlichen Erben und den sonstigen Begünstigten zugestellt. Es ist sichergestellt, dass alle Beteiligten rechtzeitig Kenntnis von dem Testament erhalten.

Bei der Errichtung eigenhändiger Testamente kommt es regelmäßig zu formalen oder inhaltlichen Fehlern, die zu Auslegungsschwierigkeiten oder zur Unwirksamkeit des Testaments insgesamt führen können. Das Erbrecht weist zahlreiche Fallstricke auf, die eine rechtssichere Gestaltung erschweren. Übliche Formulierungen können mehrdeutig sein und zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Nicht immer sind die gravierenden Unterschiede z.B. zwischen Vollerben, Vorerben, Nacherben und Schlusserbe bekannt. Wer soll Ersatzerbe sein? Wie wirkt sich ein Vermächtnis auf die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen aus? Liegt eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis vor? Fragen, die eventuell Jahre nach der Testamentserrichtung nur schwer zu beantworten sind.

Auf Patchwork-Familien und neue Lebenskonzepte sind die über 100 Jahre alten erbrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches noch nicht eingestellt. Eigenhändige gemeinschaftliche Testamente sieht das Gesetz hier nicht vor. Das gilt auch für Regelungen zwischen Eltern und den gemeinsamen Kinder oder zwischen Geschwistern. Passende Regelungen können hier nur in einem notariellen Erbvertrag getroffen werden.

Häufige Einwendungen gegen eigenhändige Testamente in Erbscheinverfahren ist die Behauptung der übergangenen Erben, der Erblasser sei nicht mehr testierfähig gewesen oder die Unterschrift sei gefälscht worden. Das kann zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten mit einzuholenden Sachverständigengutachten führen. Hinsichtlich der Unterschriftsleistung ist dieses Problem bei der notariellen Testamentserrichtung ausgeschlossen. Aber auch die notariellen Feststellungen zur Testierfähigkeit werden nur selten anfechtbar sein und schaffen so Rechtssicherheit.

Text: Kai Neuvians – Rechtsanwalt und Notar

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