Gedanken über Kunst im öffentlichen Raum
Vorbemerkungen
Die in diesem Beitrag vorgestellten Kunstwerke sind Werke und Gegenstände der Baukunst, die unabhängig von Wertmaßstäben, hauptsächlich sinnlich über das Auge und über den Intellekt erfahren und wie Kunstwerke aufgenommen werden.
Die Werke erfahren durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Regelungen einen besonderen Schutz. Das Urheberrecht steht für seine Lebenszeit allein dem Urheber zu. Der Urheber kann Dritten lediglich Nutzungsrechte einräumen. Mit dem Tod des Urhebers endet der Schutz nicht. Die Erben des Urhebers können noch bis zu 70 Jahren später eine Anspruch aus dem Urheberrecht geltend machen. Unser Leser Gerd Latterner hat sich im Stadtbezirk Mengede eine Reihe von Kunstwerken angesehen und sich dabei gefragt: Warum ist das so, wie es ist? ( K.N. )
Warum ist das so, wie es ist?
Die Denkmäler/ Mahnmäler und deren Aussagekraft wurden mir schon in früher Kindheit von meinem schwer kriegsversehrten, demokratisch und antirassistisch gesinnten Großvater mütterlicherseits nahegebracht.
Bei den Kunstwerken im öffentlichen Raum war das etwas anders. Mit denen beschäftigte ich mich eigentlich erst seit 1987 mit Unterstützung des Buches “Öffentliche Denkmäler und Kunstobjekte in Dortmund“, von Jürgen Zänker u.a. ( ÖDuKiD )










